Verschiedene Abschnitte des Verfahrens sind allerdings von der Öffentlichkeit ausgeschlossen: Dazu zählt das Vorverfahren, worunter das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft fällt (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) und das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Öffentlichkeit kann im gesamten Verfahren ausgeschlossen werden, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dies verlangt, wenn ein schutzwürdiges Interesse einer beteiligten Person dafür besteht oder ein allgemein grosser Andrang auf die Verhandlung herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Bei einem entsprechenden Verfahrensausschluss wird die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen, die Parteiöffentlichkeit bleibt aber stets bestehen. In diesem Fall können sich Beschuldigter, Opfer und Privatklägerschaft von maximal drei Vertrauenspersonen begleiten lassen (Art. 70 Abs. 2 StPO). Je nach dem können trotz Ausschluss der Öffentlichkeit die Medien zur Verhandlung zugelassen werden.
Hat das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden, hat eine öffentliche Urteilseröffnung stattzufinden oder das Gericht hat die Öffentlichkeit in angemessener Art und Weise zu informieren (Art. 70 Abs. 4 StPO).