Im Grundsatz wird eine Strafe ausgesprochen, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat und damit fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Jugendstrafbehörde kann dabei verschiedene Strafen anordnen:
Benötigen Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung, wird eine Schutzmassnahme angeordnet. Unbeachtlich ist dabei, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Ziel der Schutzmassnahme ist, erneute Straffälligkeit zu verhindern bzw. den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Zu beachten ist jedoch, dass solche Schutzmassnahmen aufgehoben werden müssen, wenn sie ihren Zweck erreicht haben oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten (Art. 19 Abs. 1 JStG). Sodann enden alle Schutzmassnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Mögliche Schutzmassnahmen sind:
Zu Beginn eines jeden Strafverfahrens steht eine Anzeige. Die Jugendstrafbehörde oder die Polizei muss benachrichtigt werden, dass jemand Opfer bzw. Zeuge einer Straftat geworden ist. Anschliessend nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Sie klärt ab, was geschehen ist und hat dabei ihre Erkenntnisse der zuständigen Jugendanwaltschaft mitzuteilen.
Die zuständige Jugendanwaltschaft klärt daraufhin den Sachverhalt weiter ab und führt Einvernahmen durch. Sie leitet die Strafuntersuchung und darf dabei Gegenstände beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen vornehmen, Festnahmen veranlassen sowie eine Untersuchungshaft bis zu sieben Tagen anordnen. Dauert die Untersuchungshaft länger, hat die Jugendstaatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.
Ziel der Strafuntersuchung ist, sowohl den Sachverhalt zu erstellen und damit die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen als auch die persönlichen Verhältnisse des angezeigten Jugendlichen abzuklären. Hierzu werden Gespräche mit dem Jugendlichen, den Eltern sowie weiteren Bezugspersonen geführt. Je nach Einzelfall erfolgt ausserdem eine externe Begutachtung durch Fachärzte oder Psychologen. Anschliessend wird ermittelt, ob beim Täter eine Massnahmebedürftigkeit vorliegt.
Am Ende kann die Strafuntersuchung wie folgt abgeschlossen werden:
Im Jugendstrafrecht besteht die Möglichkeit, strafrechtlich relevante Angelegenheiten durch eine Mediation zu regeln. Dabei handelt es sich um eine ausser- und vorgerichtliche Schlichtungsmethode. Die Grundidee ist, dass Jugendliche ihre Streitigkeiten, die durch eine Straftat entstanden sind, selbständig mit der Unterstützung einer neutralen Mediationsperson beilegen können. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die beteiligten Jugendlichen in die gleiche Schule gehen, miteinander verwandt sind oder in derselben Nachbarschaft wohnen.
Bei jeder Straftat wird somit von der Jugendanwaltschaft zunächst geprüft, ob eine Mediation geeignet ist. Ist dies der Fall, werden die Untersuchungsakten an die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren weitergeleitet, die einzelnen Parteien kontaktiert und zeitgemäss zu einem Gespräch eigeladen. Die Parteien dürfen freiwillig entscheiden, ob sie an der Mediation teilnehmen möchten.
Ist eine Mediation erfolgreich, wird das Strafverfahren gegen den beschuldigten Jugendlichen eingestellt. Scheitert hingegen die Mediation, beginnt das Jugendstrafverfahren.
Bei den Kosten ist zwischen den Verfahrens- und den Vollzugskosten zu unterscheiden:
Werden Jugendliche zu einer Straftat verurteilt, sind sie zwar vorbestraft, erhalten aber nicht zwangsläufig einen Strafregistereintrag. Zu einem Eintrag im Strafregister kommt es nur dann, wenn der Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und entweder ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung angeordnet worden ist. Je nach Strafe oder Schutzmassnahme wird der Strafregistereintrag nach 5 bis 10 Jahren wiederum gelöscht.
Das Jugendstrafrecht bezweckt den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Benötigen folglich Jugendliche, die eine Straftat begangen haben, eine besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung, wird eine Schutzmassnahme angeordnet. Ziel der Schutzmassnahme ist dabei, erneute Straffälligkeit zu verhindern bzw. den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Mögliche Schutzmassnahmen sind dabei:
Begeht ein Jugendlicher ein Delikt, hat die Jugendstrafbehörde die Möglichkeit, verschiedene Strafen anzuordnen: