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Jugendstrafrecht in der Schweiz

«Sprayen», «Prügeln» oder «Fahrradklauen»: Mit welchen Sanktionen müssen Jugendliche rechnen? Begehen Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr ein Delikt, gelangt nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dieses ist im Grundsatz als Jugendschutzrecht konzipiert, da Jugendliche gewöhnlich weder für ihre Jugend an sich noch für ein schwieriges Umfeld verantwortlich sind. Wegweisend für das Jugendstrafrecht sind somit sowohl der Schutz als auch die Erziehung der Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG).

Anwendungsbereich: Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

In der Schweiz werden Kinder mit ihrem 10. Geburtstag strafmündig. Dies bedeutet, dass sie ab diesem Zeitpunkt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Entsprechend gilt das Jugendstrafrecht für sämtliche Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Straftat begangen haben. Ab dem 18. Geburtstag kommt das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung. Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt.

Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht

Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht der Jugendliche und sein Umfeld vermehrt im Fokus. Seine Lebens- und Familienverhältnisse werden besonders berücksichtigt, da er sich noch in seiner Persönlichkeitsentwicklung befindet und grundsätzlich besser auf pädagogische Massnahmen reagiert. Dies widerspiegelt sich in der Beurteilung der Straftaten, indem die Gründe für die Delinquenz eruiert und dementsprechend meist anders als im Erwachsenenstrafrecht gestaltete Sanktionen angeordnet werden. Zweck des Jugendstrafrechts ist nämlich, jugendliche Straftäter auf den «richtigen» Weg zu bringen und damit weitere Straftaten zu verhindern. Aus «Einmaltätern» sollen keine «Mehrfachtäter» werden.

Jugendstrafrechtliche Sanktionen

Der urteilenden kantonalen Jugendstrafbehörde – im Kanton Zürich der Jugendanwaltschaft – stehen unterschiedliche Strafen und Schutzmassnahmen zur Verfügung, mit denen sie auf einen straffällig gewordenen Jugendlichen reagieren kann. Dabei kann sie die Strafen und Schutzmassnahmen verschiedentlich miteinander kombinieren, um individuell und bestmöglich auf den Jugendlichen einwirken zu können.

Welche Strafen können auf Jugendliche zukommen?

Im Grundsatz wird eine Strafe ausgesprochen, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat und damit fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Jugendstrafbehörde kann dabei verschiedene Strafen anordnen:

  • Einen Verweis, der in einer förmlichen bzw. schriftlichen Missbilligung der Tat besteht und mit einer gelben Karte im Fussball verglichen werden kann (Art. 22 JStG).
  • Eine persönliche Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder der Geschädigten mit deren Zustimmung. Diese Leistung hat dabei dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen und wird nicht entschädigt (Art. 23 JStG).
  • Eine Busse von höchstens CHF 2'000, falls der Jugendliche im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr vollendet hat. Die Busse ist dabei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen (Art. 24 JStG).
  • Einen Freiheitsentzug, falls der Jugendliche nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Für diesen liegt die Höchststrafe bei einem Jahr. Hat hingegen der Jugendliche das 16. Altersjahr bereits erreicht und ein besonders schwerwiegendes Delikt begangen, kann dieser mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden (Art. 25 JStG).

Welche Schutzmassnahmen gibt es?

Benötigen Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung, wird eine Schutzmassnahme angeordnet. Unbeachtlich ist dabei, ob der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Ziel der Schutzmassnahme ist, erneute Straffälligkeit zu verhindern bzw. den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Zu beachten ist jedoch, dass solche Schutzmassnahmen aufgehoben werden müssen, wenn sie ihren Zweck erreicht haben oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten (Art. 19 Abs. 1 JStG). Sodann enden alle Schutzmassnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Mögliche Schutzmassnahmen sind:

  • Die Aufsicht. Dies bedeutet, dass eine geeignete Person oder Stelle – wie beispielsweise ein Sozialarbeiter – bestimmt wird, der die Eltern Einblick und Auskunft über ihre Vorkehrungen zur Erziehung oder therapeutischen Behandlung des Jugendlichen geben müssen (Art. 12 JStG).
  • Die persönliche Betreuung, falls die Aufsicht nicht genügt. Diesfalls wird von der urteilenden Behörde eine geeignete Person bestimmt, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut (Art. 13 JStG).
  • Die ambulante Behandlung, falls der Jugendliche unter einer psychischen Störung leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist (Art. 14 JStG). Eine solche Behandlung kann beispielsweise eine Psychotherapie sein.
  • Die Unterbringung, falls die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen und bedeutet somit, dass der Jugendliche aus seinem bisherigen Umfeld herausgenommen wird (Art. 15 JStG).

Weitere Folgen für den Jugendlichen?

Hat ein Jugendlicher eine Straftat begangen, muss dieser unter Umständen neben einer Strafe oder Schutzmassnahme ausserdem Schadenersatz – beispielsweise für Reparaturen oder Ersatzanschaffungen – oder Genugtuung (Schmerzensgeldzahlungen) leisten. Ferner hat der Jugendlichen bzw. seine Eltern womöglich die Verfahrenskosten zu übernehmen.

Wie verläuft die Strafuntersuchung im Jugendstrafrecht?

Zu Beginn eines jeden Strafverfahrens steht eine Anzeige. Die Jugendstrafbehörde oder die Polizei muss benachrichtigt werden, dass jemand Opfer bzw. Zeuge einer Straftat geworden ist. Anschliessend nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Sie klärt ab, was geschehen ist und hat dabei ihre Erkenntnisse der zuständigen Jugendanwaltschaft mitzuteilen.

Die zuständige Jugendanwaltschaft klärt daraufhin den Sachverhalt weiter ab und führt Einvernahmen durch. Sie leitet die Strafuntersuchung und darf dabei Gegenstände beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen vornehmen, Festnahmen veranlassen sowie eine Untersuchungshaft bis zu sieben Tagen anordnen. Dauert die Untersuchungshaft länger, hat die Jugendstaatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.

Ziel der Strafuntersuchung ist, sowohl den Sachverhalt zu erstellen und damit die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen als auch die persönlichen Verhältnisse des angezeigten Jugendlichen abzuklären. Hierzu werden Gespräche mit dem Jugendlichen, den Eltern sowie weiteren Bezugspersonen geführt. Je nach Einzelfall erfolgt ausserdem eine externe Begutachtung durch Fachärzte oder Psychologen. Anschliessend wird ermittelt, ob beim Täter eine Massnahmebedürftigkeit vorliegt.

Am Ende kann die Strafuntersuchung wie folgt abgeschlossen werden:

  • Ist der angeklagte Jugendliche schuldig, kann die Jugendanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder eine Anklage an das Jugendgericht erheben. Dabei werden die Rechtsfolgen – d.h. die Strafen bzw. Schutzmassnahmen – festgelegt. Beim Strafbefehl entscheidet die Jugendanwaltschaft und bei der Anklage das Jugendgericht über die Sanktion. Zu beachten ist, dass eine Strafe ohne Schutzmassnahme nur dann verhängt werden darf, wenn beim Täter keine Massnahmebedürftigkeit besteht. Die Strafe ist subsidiär zur Schutzmassnahme. Ist folglich der Täter massnahmebedürftig, ist zunächst eine Schutzmassnahme anzuordnen. Erst anschliessend kann unter Umständen zusätzlich eine Strafe vorgesehen werden.
  • Ist der angeklagte Jugendliche unschuldig oder eine Mediation erfolgreich, ergeht eine Einstellungsverfügung.
  • Ist beispielsweise der Aufenthaltsort des angeklagten Jugendlichen nicht bekannt, wird eine Sistierungsverfügung erlassen. Dies bedeutet, dass das Verfahren unterbrochen wird.

Was ist eine Mediation?

Im Jugendstrafrecht besteht die Möglichkeit, strafrechtlich relevante Angelegenheiten durch eine Mediation zu regeln. Dabei handelt es sich um eine ausser- und vorgerichtliche Schlichtungsmethode. Die Grundidee ist, dass Jugendliche ihre Streitigkeiten, die durch eine Straftat entstanden sind, selbständig mit der Unterstützung einer neutralen Mediationsperson beilegen können. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die beteiligten Jugendlichen in die gleiche Schule gehen, miteinander verwandt sind oder in derselben Nachbarschaft wohnen.

Bei jeder Straftat wird somit von der Jugendanwaltschaft zunächst geprüft, ob eine Mediation geeignet ist. Ist dies der Fall, werden die Untersuchungsakten an die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren weitergeleitet, die einzelnen Parteien kontaktiert und zeitgemäss zu einem Gespräch eigeladen. Die Parteien dürfen freiwillig entscheiden, ob sie an der Mediation teilnehmen möchten.

Ist eine Mediation erfolgreich, wird das Strafverfahren gegen den beschuldigten Jugendlichen eingestellt. Scheitert hingegen die Mediation, beginnt das Jugendstrafverfahren.

Welche Kosten können auf einen Jugendlichen zukommen?

Bei den Kosten ist zwischen den Verfahrens- und den Vollzugskosten zu unterscheiden:

  • Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt worden ist (Art. 44 Abs. 1 JStPO). Wird der Jugendliche verurteilt, hat dieser grundsätzlich die Kosten zu tragen. Seine Eltern können dabei für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO).
  • Die Vollzugskosten – d.h. die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen, Strafen, Beobachtungen oder vorsorglichen Unterbringungen – trägt grundsätzlich der Kanton, in dem der Jugendliche bei Eröffnung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat (Art. 45 Abs. 1 und 2 JStPO). Eine Ausnahme bilden die Kosten des Strafvollzuges. Jene Kosten sowie sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, trägt in der Regel der Urteilskanton (Art. 45 Abs. 3 JStPO). Die Eltern haben sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung zu beteiligen (Art. 45 Abs. 5 JStPO). Verfügt jedoch der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, kann dieser zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden (Art. 45 Abs. 6 JStPO).

Erhalten Jugendliche einen Eintrag im Strafregister?

Werden Jugendliche zu einer Straftat verurteilt, sind sie zwar vorbestraft, erhalten aber nicht zwangsläufig einen Strafregistereintrag. Zu einem Eintrag im Strafregister kommt es nur dann, wenn der Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und entweder ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung angeordnet worden ist. Je nach Strafe oder Schutzmassnahme wird der Strafregistereintrag nach 5 bis 10 Jahren wiederum gelöscht.

Fragen und Antworten zur Hausdurchsuchung

Die Strafmündigkeit bestimmt grundsätzlich das Alter, ab dem eine Person für ein Delikt bestraft werden kann. In der Schweiz sind Kinder ab ihrem 10. Geburtstag strafmündig. Ab diesem Zeitpunkt können sie demnach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Entsprechend gilt das Jugendstrafrecht für sämtliche Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren. Ab dem 18. Geburtstag kommt das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung. Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt.
Wegleitend für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 Abs. 1 JStG). Daher werden den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung geschenkt (Art. 2 Abs. 2 JStG). Zum Schutz des Jugendstrafrechts gehört, für den Jugendlichen umfassend zu sorgen, diesen von Gefahren – wie beispielsweise von Entwicklungsdefiziten oder (psychischen) Krankheiten – abzuwehren sowie seine Entwicklungsbedingungen zu verbessern. Die Erziehung ist insbesondere ein Appell an den Jugendlichen, sein Verhalten zu verändern, und dient ausserdem dazu, dem Jugendlichen Grenzen aufzuzeigen, ihm eine Warnstrafe oder einen Denkzettel zu verpassen sowie ihm zu verdeutlichen, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird.
Das Ziel des Jugendstrafrechts ist es, jugendliche Straftäter wieder auf den «richtigen» Weg zu bringen und vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aus «Einmaltätern» sollen keine «Mehrfachtäter» werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im Jugendstrafrecht nicht nur Strafen, sondern auch Schutzmassnahmen wie die persönliche Betreuung oder die Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungseinrichtungen vorgesehen. Anhand der Persönlichkeit des Jugendlichen und dessen Situation wird somit untersucht, ob eine Strafe auszusprechen oder eine bestimmte Schutzmassnahme notwendig ist.
Hat Ihr Kind eine Straftat begangen, sollten Sie sich primär an die Polizei oder die Jugendstrafbehörde wenden. Durch die Strafanzeige zerstören Sie keineswegs die Zukunft Ihres Kindes. Aufgrund Ihrer Strafanzeige kann vielmehr die Situation Ihres Kindes umfassend abgeklärt werden. Wenn dabei herauskommt, dass die Entwicklung Ihres Kindes gefährdet ist, können die geeigneten Massnahmen ergriffen werden, um Ihr Kind wiederum auf den «richtigen» Weg zu bringen. Ziel des Jugendstrafrechts ist nämlich der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen

Das Jugendstrafrecht bezweckt den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Benötigen folglich Jugendliche, die eine Straftat begangen haben, eine besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung, wird eine Schutzmassnahme angeordnet. Ziel der Schutzmassnahme ist dabei, erneute Straffälligkeit zu verhindern bzw. den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Mögliche Schutzmassnahmen sind dabei:

  • Die Aufsicht, indem beispielsweise ein Sozialarbeiter bestimmt wird, dem die Eltern Einblick und Auskunft über ihre Vorkehrungen zur Erziehung oder therapeutischen Behandlung des Jugendlichen geben müssen (Art. 12 JStG).
  • Die persönliche Betreuung, bei der eine geeignete Person bestimmt wird, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut (Art. 13 JStG).
  • Die ambulante Behandlung wie beispielsweise eine Psychotherapie, falls der Jugendliche unter einer psychischen Störung leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist (Art. 14 JStG).
  • Die Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen (Art. 15 JStG).

Begeht ein Jugendlicher ein Delikt, hat die Jugendstrafbehörde die Möglichkeit, verschiedene Strafen anzuordnen:

  • Einen Verweis, der in einer förmlichen bzw. schriftlichen Missbilligung der Tat besteht und mit einer gelben Karte im Fussball verglichen werden kann (Art. 22 JStG).
  • Eine unentgeltliche persönliche Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder der Geschädigten mit deren Zustimmung. (Art. 23 JStG).
  • Eine Busse von höchstens CHF 2'000, falls der Jugendliche im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 JStG).
  • Einen Freiheitsentzug, falls der Jugendliche nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 JStG).
Die härteste Strafe im Jugendstrafrecht ist der Freiheitsentzug. Ein solcher Freiheitsentzug kann aber nur angeordnet werden, wenn der Jugendliche das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Diesfalls liegt die Höchststrafe bei einem Jahr. Hat hingegen der Jugendliche bereits das 16. Altersjahr erreicht und ein besonders schwerwiegendes Delikt begangen, kann dieser mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden (Art. 25 JStG).
Grundsätzlich dürfen Jugendliche fakultativ entscheiden, ob Sie einen Rechtsbeistand beiziehen wollen (Art. 23 JStPO). Falls ein Jugendlicher jedoch im Strafverfahren als beschuldigte Person angeklagt worden ist, gibt es ausnahmsweise Konstellationen der notwendigen Verteidigung, in denen er von Gesetzes wegen zwingend anwaltlich vertreten werden muss und nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten kann. Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht (Art. 24 lit. a JStPO).
Jugendstrafen sind nur dann im Strafregister, wenn der Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und entweder ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung angeordnet worden ist. In allen übrigen Fällen erfolgt kein Strafregistereintrag.

 - Der Strafregistereintrag wird nach Ablauf folgender Fristen wiederum gelöscht:
 - Nach 5 Jahren bei Anordnung einer ambulanten Behandlung.
 - Nach 7 Jahren bei Anordnung einer offenen Unterbringung.
 - Nach 10 Jahren bei Anordnung eines Freiheitsentzuges oder einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.
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