info@strafverteidiger-teichmann.ch
+41 44 201 02 21

Öffentlichkeit von Strafverfahren

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren räumt den Parteien, anderen Verfahrensbeteiligten und der Bevölkerung die Möglichkeit ein, an einer Strafverhandlung teilzunehmen. Dieser Grundsatz ist in der Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 3 BV) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit im Strafverfahren bezweckt, dass die Öffentlichkeit - egal ob sie selbst im Gerichtssaal sitzt oder durch die Medien von der Verhandlung erfährt – kontrollieren kann, ob das Verfahren korrekt abläuft. Damit die Bevölkerung in die Strafjustiz das nötige Vertrauen hat, muss deren Tätigkeit für das Publikum transparent und nachvollziehbar sein, was durch den Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren sichergestellt wird.

Arten der Öffentlichkeit

Die Publikumsöffentlichkeit besagt, dass die Teilnahme an den Verhandlungen jeder Person offen steht (Art. 69 Abs. 1 StPO). Für Personen unter 16 Jahren ist die Teilnahme jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleistung gestattet (Art. 69 Abs. 4 StPO). Die Publikumsöffentlichkeit erstreckt sich auf alle erstinstanzlichen Verfahren und das Berufungsgericht wie auch auf die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte (Art. 69 Abs. 1 StPO).


Die Medien haben das Recht, im Rahmen der Gerichtsberichterstattung über Verhandlungen in Strafsachen zu berichten. Ton- und Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude sowie die Aufnahmen von Verfahrensverhandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind generell nicht erlaubt (Art. 71 StPO). Die Kantone können weitere Regelungen bezüglich Gerichtsberichterstattung treffen (Art. 72 StPO).


Parteiöffentlichkeit ist gegeben, wenn den am Verfahren beteiligte Parteien sowie ihren Rechtsbeiständen die Möglichkeit eingeräumt wird, an den Verhandlungen teilzunehmen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Verschiedene Abschnitte des Verfahrens sind allerdings von der Öffentlichkeit ausgeschlossen: Dazu zählt das Vorverfahren, worunter das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft fällt (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) und das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO).

Die Öffentlichkeit kann im gesamten Verfahren ausgeschlossen werden, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dies verlangt, wenn ein schutzwürdiges Interesse einer beteiligten Person dafür besteht oder ein allgemein grosser Andrang auf die Verhandlung herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. a und b StPO).


Bei einem entsprechenden Verfahrensausschluss wird die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen, die Parteiöffentlichkeit bleibt aber stets bestehen. In diesem Fall können sich Beschuldigter, Opfer und Privatklägerschaft von maximal drei Vertrauenspersonen begleiten lassen (Art. 70 Abs. 2 StPO). Je nach dem können trotz Ausschluss der Öffentlichkeit die Medien zur Verhandlung zugelassen werden.


Hat das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden, hat eine öffentliche Urteilseröffnung stattzufinden oder das Gericht hat die Öffentlichkeit in angemessener Art und Weise zu informieren (Art. 70 Abs. 4 StPO).
Die Teichmann International Anwaltskanzlei unterstützt Sie bei Ihrer Strafverteidigung in der Schweiz. Wir legen Wert auf Diskretion, eine hohe fachliche Expertise und herausragende Leistungen.
Teichmann International (Schweiz) AG
Bahnhofstrasse 82
8001 Zürich, Schweiz
+41 44 201 02 21
© Copyright 2023 - Teichmann International (Schweiz) AG - All Rights Reserved
Impressum